1. Zweck der Schule

Bildungsauftrag

1. Die Musikschule unteres Simmental und Kandertal (MUSIKA) ist eine vom Verein Musikschule unteres Simmental und Kandertal getragene, vom Kanton und den Gemeinden subventionierte privatrechtliche Institution auf nicht gewinnorientierter Basis. Sie bietet der Bevölkerung der Region, gemäss kantonalem Musikschulgesetz, vertieften Musikunterricht als Ergänzung zum Unterricht an den öffentlichen Schulen.

Anerkennung und Mifinanzierung

2. Die MUSIKA ist eine vom Kanton Bern anerkannte und dem Verband Bernischer Musikschulen (VBMS) angeschlossene Musikschule gemäss kantonalem Musikschulgesetz (MSG). Die Finanzierung des Unterrichts für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs sowie Jugendliche in Ausbildung bis maximal zum 25. Altersjahr setzt sich zusammen aus:

  • Elternschulgeldern
  • Gemeindebeiträgen
  • Kantonsbeiträgen

Kanton und Gemeinden sind an der Finanzierung massgeblich beteiligt. Sie übernehmen gemäss MSG mindestens 60 % der Gesamtkosten für Kinder und Jugendliche in Ausbildung. Erwachsene bezahlen ein kostendeckendes Schulgeld.

2. Anmeldung und Aufnahme

Anmeldung
1. Die Anmeldung erfolgt durch das Ausfüllen und rechtsgültige Unterzeichnen eines Anmeldeformulars in Papierform oder durch das Ausfüllen und Absenden der Online-Anmeldung. Damit wird gleichzeitig dieses Reglement anerkannt.
Anmeldetermin
2. Anmeldungen werden jederzeit vom Sekretariat entgegengenommen. Der Eintritt kann nur auf Semesterbeginn (August oder Februar) erfolgen. Anmeldeschluss ist der 15. Mai bzw. der 15. November. Schnupperabonnemente können auch während des Semesters vereinbart werden.
3. Ein Anspruch auf Unterricht kann nicht abgeleitet werden, denn im Rahmen der Schule kann in einzelnen Fällen die Zahl der Plätze beschränkt sein (Warteliste).
Zuteilung
Über die Aufnahme und Zuteilung zu einer Lehrperson entscheidet die Schulleitung unter bestmöglicher Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler bzw. der Eltern.

3. Ferien

1. Die Ferien richten sich in der Regel nach den Schulen des Unterrichtsortes.

2. Verbindlich ist der von der Schulleitung erstellte Ferienplan. Dieser wird auf der Homepage publiziert.

4. Finanzen

Einschreibegebühr
1. Für neu eingetretene Schülerinnen und Schüler wird eine Einschreibegebühr erhoben.
Schulgeld
2. Das Schulgeld wird zum jeweils gültigen Tarif während des Semesters in Rechnung gestellt.
Rabatte
3. Besuchen mehrere Kinder der gleichen Familie im Einzelunterricht die Musikschule oder belegen sie zusätzliche Fächer, so wird ein Familienrabatt bzw. Mehrfächerrabatt gewährt.
Stipendien
4. Allfällige Stipendiengesuche sind an die Wohnsitzgemeinde zu richten.

5. Schuljahr/Semester/Unterricht

Schuljahr/Semester
1. Das Schuljahr dauert von 1. August bis zum 31. Juli und ist in zwei Semester (August-Januar/Februar-Juli) unterteilt.
Unterrichtsdauer und Lektionenzahl
2. Jede Musikschülerin und jeder Musikschüler darf im Rahmen des beitragsberechtigten Unterrichts eine Wochenlektion Einzelunterricht von 40 Minuten belegen. Das Semester umfasst 18 Lektionen. Die Wohnsitzgemeinde kann bei besonderem Engagement und besonderer Begabung auf Antrag der Schulleitung zusätzlichen Unterricht bewilligen.
Schnupperunterricht
3. Für eine fundierte Eignungsabklärung werden Schnupperabonnemente für 3 oder 6 Lektionen angeboten. Der Eintritt und Unterricht ist jederzeit möglich.
Lektionsarten
4. Lektionen zu 30, 40 oder 60 Minuten, 14-täglicher Unterricht, Abonnemente sowie Unterricht in Kleingruppen (2-4 Personen) sind bei der Anmeldung zu vermerken oder spätestens in der Organisationswoche mit der Lehrperson abzusprechen.
Einzelne Fächer werden in grösseren Gruppen (mehr als 4 Personen) unterrichtet, z. B. musikalische Früherziehung, Vorstufen- und Percussionsensembles, Chor, Band, gemischte Ensembles, Kammermusik, theoretische Fächer, etc.
5. Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Besuch des Unterrichtes verpflichtet.
6. Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht bei der zugeteilten Lehrperson während eines Semesters zu besuchen. Einem Wechsel der Lehrperson kann auf begründetes Gesuch hin auf einen nächstmöglichen Termin (in der Regel auf das folgende Semester) entsprochen werden.
Unterrichtsstoff
7. Die Lehrperson bestimmt unter Einhaltung eventueller Lehrpläne den Unterrichtsstoff entsprechend dem Bedürfnis und der Fähigkeit der Schülerin oder des Schülers.
Instrument
8. Die Beschaffung des Instrumentes, der Musikalien und des Lehrmaterials ist Sache der Schülerinnen und Schüler. Gewisse Instrumente können bei der Schule gemietet werden.
Unterrichtsort
9. Sofern genügend Schülerinnen und Schüler für ein Fach angemeldet sind und es die Verfügbarkeit der Lokalitäten zulassen, wird der Unterricht am Wohnort der Schülerin oder des Schülers erteilt.
Organisationswoche
10. Die erste Woche zu Beginn eines Schuljahres gilt als Organisationswoche und dient der Unterrichtsorganisation und Stundenplangestaltung. In dieser Woche findet kein regulärer Unterricht statt. Allfälliger in der Organisationswoche erteilter Unterricht gilt als vorgeholt für eine Absenz der Lehrperson während des Semesters. Das zweite Semester wird in der letzten Schulwoche des ersten Semesters organisiert.

6. Lektionenausfall/Rückerstattung

1. Sind die Schülerinnen und Schüler am Besuch des Unterrichtes verhindert, so ist dies spätestens am Vortag der Lehrperson mitzuteilen.
Feiertage
2. An staatlich anerkannten Feiertagen ausfallender Unterricht muss nicht nachgeholt werden (siehe Rückerstattung Ferien/Feiertage). Am Freitag und Samstag nach Auffahrt wird der Unterricht gemäss Wochenstundenplan erteilt (keine Auffahrtsbrücke wie an der Volksschule). Am 24. Dezember findet kein Unterricht statt. Er gilt als Feiertag.
Rückerstattung Ferien/Feiertage
3. Wegen unterschiedlicher Ferienregelungen und/oder gesetzlicher Feiertage kann sich die Lektionenzahl um maximal 2 Lektionen pro Semester ohne Reduktion des Schulgeldes vermindern.
Verhinderung der Schülerin, des Schjülers
4. Fallen durch Veranlassung der Schülerin oder des Schülers Lektionen aus, so besteht kein Anrecht auf Schulgeldrückerstattung.
Rückerstattung Krankheit/Unfall
5. Bei Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers von 2 Wochen und mehr kann auf Gesuch hin eine Rückerstattung bewilligt werden. Dem Gesuch ist ein Arztzeugnis beizulegen.
Verhinderung der Lehrperson
6. Fallen durch Veranlassung der Lehrperson Stunden aus, so werden diese durch Stellvertretungen oder Nachholen ersetzt. Ist ein Ersatz nicht möglich, so erfolgt ein entsprechender Abzug vom Schulgeld des folgenden Semesters bzw. eine Rückerstattung an Schülerinnen und Schüler die austreten.

7. Pflichten der Lehrpersonen

1. Die Lehrpersonen stehen den Schülerinnen und Schülern bzw. Eltern betreffend Instrumentenfragen, Unterrichtsgestaltung, usw. zur Verfügung.

2. Die Lehrpersonen erteilen den Unterricht regelmässig zu den vereinbarten Terminen in den zugewiesenen Räumlichkeiten.

3. Die Lektionsdauer des Unterrichtes muss eingehalten werden. Dazu sind entsprechende Pausen einzurechnen.

4. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Aufgaben und Bemerkungen zum Unterricht in einem Aufgabenheft, einem Arbeitsbuch oder im Lehrmittel der Schülerin oder des Schülers schriftlich festzuhalten.

5. Die Lehrpersonen erstellen jährlich im 2. Semester des Schuljahres z. Hd. der Eltern bzw. der Schulleitung einen Schülerbericht.

6. Der Stundenplan wird von der Lehrperson in Absprache mit den Schülerinnen und Schülern (sowie je nach Alter mit deren Eltern) erstellt.

7. Die terminlichen Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern werden wenn möglich erfüllt. Allerdings kann bei Terminengpässen nur auf den obligatorischen Schulunterricht Rücksicht genommen werden, nicht aber auf andere ausserschulische Tätigkeiten.

8. Wünsche an die Eltern

Die Eltern sind gebeten, auf regelmässiges und sorgfältiges Üben zu achten und persönlichen Kontakt mit der Lehrperson zu pflegen. Zur Beratung kann jederzeit die Schulleitung zugezogen werden.

9. Auftreten der Schülerinnen und Schüler

Um den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu bieten, sich im Vorspielen zu üben, wird jährlich mindestens eine Musizierstunde durchgeführt. Die Teilnahme ist nach Weisung der Lehrperson obligatorisch. Ausnahmen bewilligt die Schulleitung.

10. Beratung durch die Schulleitung

Elterngespräche, Eignungsteste, etc. finden in der Regel am Wohn- oder Unterrichtsort der Schülerin oder des Schülers statt. Die Schulleitung steht den Schülerinnen und Schülern, Eltern und weiteren interessierten Personen unentgeltlich zur Verfügung. Termine sind mit der Schulleitung oder dem Sekretariat zu vereinbaren.

11. Ausschluss von Schülerinnen und Schülern

Der Vorstand ist berechtigt, Schülerinnen und Schülern, deren Leistungen dauernd ungenügend sind, die ihr Schulgeld nicht fristgerecht bezahlen oder sich undiszipliniert verhalten, von der Schule auszuschliessen. Eine Rückvergütung der Schulgelder findet in solchen Fällen nicht statt.

12. Austritt/Abmeldung

Abmeldetermin
1. Der Austritt kann nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Will eine Schülerin oder ein Schüler ein Fach im nächsten Semester nicht mehr belegen oder die Schule verlassen, ist die Abmeldung mündlich bei der Lehrperson und schriftlich (auch per E-Mail) beim Sekretariat unerlässlich. Als Abmeldetermin gelten der 15. November und der 15. Mai.
Vorzeitiger Austritt
2. Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anrecht auf Rückvergütung des Schulgeldes. Ausnahmen können in besonderen Fällen von der Schulleitung bewilligt werden.

13. Schlussbestimmungen

Das vorliegende Reglement ist vom Vorstand der Musikschule unteres Simmental und Kandertal am 7. September 2016 genehmigt worden und ersetzt das Schulreglement vom 7. März 2007. Das Reglement tritt im Februar 2017 in Kraft.